StrandBlick August 2025

74 StrandBlick August | 2025 Immobilien-Blog Anzeige Für den Beurkundungstermin sollten Sie, je nach Länge des Kaufvertrags, circa 1 bis 2 Stunden einplanen. Sollten Sie persönlich nicht zur Beurkundung erscheinen können, können Sie entweder im Vorfeld jemanden notariell bevollmächtigen oder eine voll- machtlose Vertretung bestimmen, die Sie am Tag der Beurkundung vertritt. In letzterem Fall müssen Sie den Vertrag jedoch trotzdem no- tariell nachbeurkunden – zum Beispiel bei ei- nem Notariat in Ihrer Nähe. Folgendermaßen läuft ein Beurkundungster- min üblicherweise ab: • Kopien des Personalausweises oder Reise- passes: Auch Notariate (genauso wie Mak- lerunternehmen) unterliegen dem Geldwä- schegesetz und müssen eine Fotokopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses anfertigen. Meistens passiert dies ganz zu Anfang bei der Anmeldung im Notariat und wird von den Notariatsfachangestellten er- ledigt. • Datenschutzfragebogen: Auch werden die meisten Notariate Sie kurz nach Ankunft auffordern, einen Datenschutzfragebogen auszufüllen, um dem aktuellen Datenschutz- gesetz gerecht zu werden. • Beginn der Beurkundung: Alle Kaufvertrags- parteien (oder deren Bevollmächtigte) so- wie die Notar*in gehen ins Beurkundungs- zimmer. • Überprüfung der Geschäftsfähigkeit und Identität: Bevor Notar*innen den Kaufver- trag vorlesen, überprüfen sie nochmals die Ausweise und gleichen die Daten mit denen des Kaufvertrags ab. • Verlesen des Kaufvertrags: Der komplette Vertrag wird vorgelesen – eventuell mit Un- terbrechungen, weiteren mündlichen Erklä- rungen der Formulierungen, Änderungen und Korrekturen. • Abschluss: Unterschrift aller beteiligten Par- teien unter dem Kaufvertrag inklusive No- tar*in. Im Anschluss an die Beurkundung bestellen die Käufer*innen häufig direkt die Grund- schuld, welche ebenfalls notariell beurkundet werden muss. TIPP: Vergessen Sie keine separaten Grund- bücher Stellplätze oder Ähnliches liegen bei Teil- oder Wohnungseigentum häufig in separaten Grundbüchern. Vergessen Sie nicht dies dem Notariat mitzuteilen, damit der Kaufvertrag al- les beinhaltet, was verkauft werden soll. Es kommt häufiger vor, als man denkt, dass ein Stellplatz oder separater Müllabstellplatz ver- gessen wird. Besonders ärgerlich ist es, wenn dies erst Jahre oder Jahrzehnte später erkannt wird, wenn ein abermaliger Verkauf der Im- mobilie ansteht. Notariats- und Grundbuchkosten Die Notariatskosten sind gesetzlich festge- schrieben und orientieren sich hauptsächlich an der Kaufpreishöhe der verkauften Immo- bilie. In der Regel bezahlen Käufer*innen den größten Teil der Ausgaben, wenn dies nicht anders vereinbart worden ist. Sollten Sie je- doch noch Grundschulden in Abteilung 3 des Grundbuchs eingetragen haben, muss das Notariat diese löschen lassen. Die Kosten da- für tragen üblicherweise Sie. Andersherum fi- nanzieren die meisten Käufer*innen den Kauf der Immobilie und müssen eine neue Grund- schuld mithilfe des Notariats bestellen. Die hierfür anfallenden Kosten müssen sie selbst tragen. Weitere Tipps zum Notariatstermin Finanzierungsbestätigung Vor dem Notariatstermin sollten Sie sicher sein, dass sich die Käufer*innen die Immobilie leisten können. Wir wollen Ihnen hier keine Angst machen: Eine Rückabwicklung, weil sich Interessierte die Immobilie doch nicht lei- sten können, kommt sehr selten vor. Finan- zierende Käufer*innen könnten zum Beispiel die Darlehensverträge beziehungsweise Grundschuldbestellung zum Notariatstermin mitbringen. Käufer*innen, die für den Erwerb kein Darlehen benötigen, könnten ein Schrei- ben der Bank mit einer Aufstellung ihrer li- quiden Mittel vorlegen. Inventarliste Viele Käufer*innen möchten einen Teil des Kaufpreises auf Inventar übertragen, das sie miterwerben. So lassen sich Grunderwerb- steuern sparen. Hier sollte darauf geachtet werden, dass es sich bei Einbaumöbeln etc. um realistische Wertangaben handelt. Es ist zum Beispiel unwahrscheinlich, dass ein Haus für 200.000 Euro eine Einbauküche mit einem Zeitwert von 50.000 Euro enthält. In einem solchen Fall würde das Finanzamt hellhörig werden und Rechnungen oder Belege einfor- dern. Auch sollten Käufer*innen dieses Vor- gehen mit ihrer finanzierenden Bank vorab besprechen. Auszug aus dem Bau- und Altlasten- verzeichnis Ist Ihre Immobilie mit Bau- oder Altlasten ver- bunden, sollten Sie diese unbedingt mitteilen beziehungsweise einen Auszug aus dem je- weiligen Register vorlegen. Optimal ist es, wenn Sie diese bereits vor Vermarktungsstart im Rahmen der Unterlagenbeschaffung or- ganisieren, um Kaufinteressierte entspre- chend zu informieren. Das Notariat sieht die Register in der Regel nicht ein und schreibt dies auch so in den Kaufvertrag. Es wäre är- gerlich, wenn die Erwerbenden erst im Beur- kundungszimmer auf das Thema aufmerk- sam werden. Haftung und Gewährleistung des Verkäufers Bestandsimmobilien werden normalerweise verkauft “wie gesehen” beziehungsweise “wie sie stehen und liegen”. Käufer*innen sollten also vorher die Immobilie eingehend besich- tigt haben und Sie als Eigentümer*in sollten keine Mängel und Schäden verschwiegen ha- ben. Gebrauchte Immobilien werden fast im- mer ohne Gewährleistung veräußert. Haben Sie jedoch einen Mangel verschwiegen, haf- ten Sie unter Umständen auch nach demVer- kauf dafür. Notar*innen kennen nur die Ak- tenlage und die Informationen zur Immobilie, die Sie mitteilen. Nebenabreden sowie Bar- oder Schwarzgeld Das Notariat kennt etwaige Nebenabspra- chen zwischen Ihnen und den Käufer*innen nicht. In den meisten Kaufverträgen wird ein Hinweis aufgenommen, dass es keine Neben- abreden gibt. Überlassen Sie den Erwerben- den Teile Ihres Mobiliars oder Einbauten, soll- ten Sie dies demNotariat mitteilen, damit dies als Absprache in den Kaufvertrag einfließt. Nehmen Sie keine illegalen Bar- oder Schwarzgeld-Zahlungen. Sie riskieren, dass der Vertrag im Nachhinein für nichtig erklärt wird. Außerdem machen Sie sich strafbar. Energieausweis Das Notariat wird im Kaufvertrag vorlesen, dass ein Energieausweis übergeben wurde. Diesen sollten Sie spätestens zur Beurkun- dung mitbringen. Ablauf des Notariatstermins beim Immobilienverkauf Bekannte Baumängel dürfen nicht verschwiegen werden Der Übergabetermin wird individuell vereinbart und dokumentiert

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