StrandBlick Mai 2024

66 StrandBlick Mai | 2024 Immobilien-Blog Anzeige 1. Immobilienkauf nur mit Notar Jeder Immobilien-Kaufvertrag muss von einem Notar verfasst und von ihm beur- kundet werden. Der Vertrag muss dabei Wort für Wort von ihm vorgelesen und vor ihm von Käufer und Verkäufer unterzeich- net werden. Der Notar beurkundet die Un- terzeichnung des Vertrags, was bedeutet, dass er die Echtheit der Unterschriften be- stätigt und sicherstellt, dass der Vertrag den gesetzlichen Anforderungen ent- spricht. 2. Notare müssen unparteiisch sein Es ist wichtig zu wissen, dass in Deutsch- land der Notar eine unabhängige und neu- trale Rolle spielt und sowohl die Interessen des Käufers als auch des Verkäufers im Auge behält. Seine Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostenge- setz (GNotKG) und sind gesetzlich festge- legt. Seine Leistungen kosten überall in der gesamten Bundesrepublik gleich viel an Notargebühren. 3. Wer bezahlt den Notar? Wenn sich Kaufinteressent und Eigentü- mer über die grundlegenden Verkaufsmo- dalitäten einig sind, kann ein Notar des Vertrauens mit der Erstellung eines Kauf- vertragsentwurfes beauftragt werden. In der Regel zahlt immer der Käufer die Kos- ten des Notars und daher darf auch der Käufer den Notar für die Beurkundung vor- schlagen, getreu dem Motto. „Wer die Mu- sik bezahlt, darf sie auch aussuchen. 4. Notar-Suche für Norddeutschland Auf der Homepage moellerherm-immo- bilien.de haben wir unter demMenü-Punkt „Gratis-Wissen“ eine so gut wie möglich aktuelle Übersicht aller aktiven Notare in Norddeutschland aufgelistet. Einige haben wir in diesem Artikel beispielhaft abgebil- det, ohne jegliche Empfehlung. Klicken Sie doch einfach mal auf unserer Homepage und verschaffen Sie sich einen Überblick. 5. Auftrag zum Kaufvertragsentwurf Damit alle Rahmenbedingungen und Fak- ten zusammengetragen sind und es keine unnötigen Missverständnisse gibt, erstellt Möllerherm Immobilien immer vorab einen sogenannten Auftrag zum Kaufvertrags- entwurf (Intern bei uns Azkav genannt) in dem alle für den Notar relevanten Daten enthalten sind (Objektdaten, Käufer- und Verkäuferdaten, Steuer-Nummern, Beson- derheiten der Immobilie, die es eventuell im Vertrag zu berücksichtigen gilt. Diesen Auftrag unterschreiben Käufer und Ver- käufer damit die Kauf- und Verkaufsab- sicht nochmal dokumentiert ist und es im Nachhinein keine Unstimmigkeiten gibt, wenn die eigentliche Beurkundung aus welchen Gründen auch immer dann doch nicht zustande kommt. 6. Beurkundung des Kaufvertrags Zur Beurkundung sollten alle Beteiligten persönlich anwesend sein. Sollte das aus besonderen Gründen nicht möglich sein, kann auch ein vollmachtloser Vertreter be- stellt werden, der stattdessen den Vertrag unterschreibt. Der nicht anwesende Betei- ligte muss dann bei einemNotar in seinem Heimatort oder ggfs. bei einem Konsulat im Ausland den Vertrag nachgenehmigen. 7. Im Notarvertrag werden alle relevanten Dinge rechtssicher geregelt Er enthält Angaben zu Verkäufer- und Käu- ferparteien, eine genaue Beschreibung der Immobilie, einschließlich Adresse, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung, muss im Vertrag enthalten sein. Der Vertrag muss den vereinbarten Kaufpreis für die Immo- bilie angeben sowie die Zahlungsmodali- täten, einschließlich Anzahlung, Restzah- lungen und Fälligkeitsdaten. Es sollte festgelegt werden, wann und in welchem Zustand die Immobilie an den Käufer über- geben wird. Es sollte festgelegt werden, wann und in welchem Zustand die Immo- bilie an den Käufer übergeben wird. Der Vertrag sollte alle Gewährleistungen, die der Verkäufer bezüglich der Immobilie gibt, sowie Haftungsausschlüsse für be- Die Rolle des Notars beim Immobilienkauf und was im Kaufvertrag steht. Notar Philip Zeidler - Kanzlei am Hafen Travemünde Notarin Dietlind Goldbeck - Kanzlei HSG Neustadt i.H. Notar Stefan Ramien - Kanzlei am Klongenberg Lübeck Notar Volker Gloe - Kanzlei LBG Bad Schwartau Die persönliche Unterschrift ist erforderlich Der Notārius (Geschwindschreiber) dokumentiert Rechtsgeschäfte neutral und unabhängig.

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