StrandBlick April 2024
12 StrandBlick April | 2024 Timmendorfer Strand Eine Scheidung muss nicht teuer sein – wenn man gut beraten ist ! Anzeige Ein kleiner Ratgeber von Rechtsanwalt Sven M. Kockel. Die Frühlings- und Sommerzeit sind beliebt für das Ereignis der Hochzeit. In der hellen Jahres- zeit geben sich Menschen gerne das Ja-Wort. Doch oft hält der Bund fürs Leben nicht ewig. Etwa ein Drittel der Ehen wird wieder geschie- den. Oft kommt es dann zu Problemen, beson- ders dann, wenn der Trennungswunsch nicht beidseitig vorhanden ist oder Streit entsteht, wem nun was eigentlich zusteht. Abgesehen von der emotionalen Komponente geht es nun um das Vermögen. Wurde vorher nichts gere- gelt, gilt der gesetzliche Güterstand der Zuge- winngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB. Das Ver- mögen der Eheleute bleibt dabei während der Ehe getrennt. Es entsteht also kein gemeinsa- mes Eigentum der Eheleute. Bei einer Schei- dung wird das Vermögen dann aufgeteilt. Das nennt man Zugewinnausgleich. Da gibt es dann für beide Partner ein Anfangsvermögen ( Tag der Eheschließung) und ein Endvermögen ( Tag der Zustellung des Scheidungsantrages). Wenn z.B. beide am Anfang der Ehe nichts hat- ten, der Mann Karriere, die Frau den Haushalt machte und die Kinder hütete, ist es nicht un- typisch, wenn der Herr am Ende 400.000 Euro Zugewinn und die Frau gar nichts Zählbares erwirtschaftet hat. Dann steht der Frau jedoch die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB zu. Das wäre dann die Hälfte, also 200.000 Euro. Aber nicht immer ist die Rechnung beim Zu- gewinn so leicht. Wenn z.B. ein Ehegatte positiv startete und das Vermögen von 1999 bis 2024 von 200.000 auf 400.000 Euro gestiegen ist, bekommt der andere nicht zwangsläufig die Hälfte in Form von 100.000 Euro. Hier wird dann die Inflation berücksichtigt und es wird mit einem indizierten Endvermögen gerechnet. Nach Stand von 1999 sind die 400.000 dann nur knapp 319.000, so dass es für den Partner als Ausgleich nur rund 40.000 Euro gibt. Wenn das Endvermögen des „reicheren“ Ehegatten während der Ehe womöglich noch durch Schenkungen oder Erbschaften gespeist wurde, könnte eine sogenannte Zuwendung vorliegen, die dem Anfangsvermögen zuzu- rechnen wäre, mit der Folge, dass der vermö- genslose Scheidungsgegner am Ende gar nichts bekommt. Im Falle einer Scheidung ohne vorherige Regelungen macht es daher Sinn, dass beide Eheleute sich jeweils anwaltlich ver- treten lassen, damit das Ergebnis am Ende für beide passt. Zur Vermeidung von späterem Är- ger kann es sich auch anbieten, bereits vor oder auch während der Ehe einen Vertrag zu schlie- ßen. Dann wird die Gütertrennung mitsamt des Ausschlusses des Zugewinns vereinbart. Wenn vorher alles geklärt ist und dann sogar noch Einigkeit besteht, dass beide einvernehmlich neue Wege gehen wollen, ist eine Scheidung bereits schon ab rund 2.000 Euro pro Person zu haben. Mit Streit mit Sachverständigen und zwei Anwälten sind bei gleichen Vermögens- verhältnissen aber auch Kosten von jenseits der 5.000 Euro / Person durchaus üblich. Vereinbaren Sie gerne einen Termin zu einer Erstberatung unter buero@kockel-recht.de oder 04503 - 70 70 806 . Rechtsanwalt Sven-Markus Kockel berät Sie gern Charity-Kunstauktion in der Trinkkurhalle Sonne, Strand und noch Mee(h)r lieferten die Inspirationen für eine Reihe eindrucksvoller Exponate, die beim letzten Kunstwettbewerb und in den vergangenen Jahren entstanden sind. Unter dem Motto „Strand in Sicht“ haben talentierte Hobby- Künstlerinnen und Künstler Gemälde geschaffen, die bis zum 21. April in der Trinkkurhalle versteigert werden „Das ist wirklich etwas Besonderes“, schwärmt eine Besucherin in der Timmendorfer Trink- kurhalle und schaut begeistert auf die Ge- mälde, die rundum ausgestellt sind. Ganz un- terschiedlich in Stil und Motiv, zeigen die Werke passionierter Hobbykünstler die vielen Eindrücke am Meer - vom Schwarm der Fi- sche über Badende und Landschaften bis hin zum Foto-Hit „Teehaus-Brücke“ in Öl auf Lein- wand. Ein Tipp für Kunstfreunde: Man kann sie ersteigern! Bis zum 21. April haben Sie die Chance, ihre Favoriten zu sichern. Und der Er- lös dient einem guten Zweck. Schon zum fünften Mal startet die Timmen- dorfer Strand Niendorf Tourismus GmbH die Kunstauktion, wie immer zu Gunsten des För- dervereins „Kinderherz e.V.“, dessen Ziel es ist, langfristig Kindern aus sozial schwachen Fa- milien gleiche Lebensbedingungen zu er- möglichen wie Kindern aus „normalen“ Fami- lien ohne Defizite. Bereits seit zehn Jahren wird der Kunstwett- bewerb von den Auszubildenden der TSNT GmbH organisiert und durchgeführt. Beim Motto „Strand in Sicht“ wurden insgesamt 220 Kunstwerken eingereicht. Viele der Werke wurden zur Versteigerung freigegeben, so dass bereits eine Summe von 2.330,- € für den Förderverein Kinderherz gesammelt wer- den konnte. Die insgesamt 74 Werke können bis zum 21. April von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Trinkkurhalle ersteigert werden. Das Mindestgebot pro Bild beträgt 25 Euro, das Überbieten erfolgt in 5 Euro Schritten. Die Gebote für Lieblings-Bilder können ent- weder bei dem Personal der Trinkkurhalle di- rekt vor Ort abgegeben werden oder auch mit Kontaktdaten und Bildnummer per E-Mail an: info-strand@timmendorfer-strand.de Die Betrachter sind begeistert: Hier präsentieren die Hobbykünstler ganz individuelle Kunst Mit viel Phantasie, viel Mut und kreativer Technik sind beeindruckende Gemälde entstanden, Die denkmalgeschützte Timmendorfer Trinkkurhalle, Standort der Kunst-Auktion
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