StrandBlick Dezember 2022

24 St rand B li ck Deze m be r | 2022 Timmendorfer Strand So kann man Immobilien clever übertragen Anzeige Nachdem die Grundsteuer viele Immobilieneigentümer belastet hat, sorgt nun das Jahressteuergesetz für Aufregung. Es droht ein höherer Verkehrswert der Immobilie und damit eine höhere Steuer im Erbfall. Aber es gibt Alternativen. Rechtsanwalt Kockel umreißt für Sie die Möglichkeiten eines steuersparenden Vorgehens. Bei guter ganzheitlicher Beratung lässt sich die Erbschaftssteuerbelastung in den meisten Fällen vermeiden. Man muss jedoch frühzeitig tätig werden und für den Einzelfall die beste Lösung finden. Diese richtet sich nach dem Wert der Immobilien, den Verhältnissen der Eigentümer, der Zahl der Kinder sowie deren Einkommen, Motivationen und Plänen. In der Zugewinngemeinschaft ohne Testament erbt der überlebende Gatte eine Hälfte und die an- dere geht an die Kinder. Bei einer Gütertren- nung erben die Gattin und die Kinder hinge- gen zu gleichen Teilen. Bei dem sogenannten „Berliner Testament“ wird der überlebende Ehegatte zum Alleinerben; mit dem späteren Ableben des sogenannten „Vorerben“ fließt dann das gesamte Erbe an die „Abkömm- linge“, die Nacherben. Wichtig ist das wegen der Nachlassfreibeträge. Diese betragen für den Partner 500.000 und für die Kinder je- weils 400.000 Euro, alles darüber wird mit 7 – 30 % versteuert. Diese Steuern kann man oft sparen, indem man die Freibeträge aller Be- teiligten schlau nutzt. Wenn der überlebende Ehepartner im Haus wohnen bleibt, fallen keine Steuern auf das „Familienheim“ an. Bei einem Mietshaus werden vom Fiskus nur 90% angesetzt, so dass zwei Kinder ein Haus bis 880.000 Euro steuerfrei übernehmen könnten. Auch der langfristige Einzug eines Erbens mit Erstwohnsitz kann Steuern sparen. Besser ist die Regelung des Nachlasses zu Lebzeiten. Schenkungen müssen hier im Focus bleiben. Für sie gelten die gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaft, und das alle 10 Jahre, daher kann mit Schenkungen nicht zu früh begonnen werden. Bei lebzeitigen Übertra- gungen bieten sich gut vereinbarte Nieß- brauchrechte (z.B. Wohnrecht) für die Schen- ker und deren Absicherung an. Bei nicht selbst genutzten Immobilien ist der Verkauf an Erben sinnvoll. Dieser kann auch in Rentenform und kombiniert mit einer Schenkung oder Pflege- verpflichtung erfolgen und so auf beiden Sei- ten Steuern sparen sowie für den Erwerber eine erneute steuerliche Abschreibung der Im- mobilie ermöglichen. Wenn mehrere Immo- bilien an eine Gruppe von Erben übertragen werden sollen, kann die Gründung einer Fa- miliengesellschaft eine Option sein. Hier kann der oder die Verschenkende eine Gesellschaft gründen und dort das Immobilenvermögen einbringen, welches er dann - z.B. als „Ge- schäftsführer“ einer Kommanditgesellschaft - auch weiter verwalten kann. Rechtsanwalt Kockel berät und begleitet Sie gerne ganzheitlich bei Ihren kleinen und gro- ßen Lösungen rund um das Thema Testament, Erben und Verschenken, steht aber natürlich auch bei fast allen anderen rechtlichen Fragen zur Verfügung und wünscht Ihnen und Ihren Lieben eine gesegnete Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr. Kanzlei Kockel Strandallee 188 · 23669 Timmendorfer Strand Tel. 04503 - 70 70 80 6 rechtsanwalt@kockel-recht.de Druck · Verarbeitung & Veredelung · Versand Zeitschriften, Magazine, Kataloge, Prospekte und Broschüren Druck und Vertriebsgesellschaft mbH Am Busbahnhof 1 · 24784 Westerrönfeld Tel. 04331-844-0 · Fax 04331-844-100 info@percom.biz · www.percom.biz PerCom Besuchen Sie uns unter www.percom.biz Wir sorgen für einen tollen StrandBlick und wünschen eine frohe Weihnachtszeit und ein erfolgreiches Jahr 2023.

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