StrandBlick März 2021
18 StrandBlick März | 2021 Timmendorfer Strand Überbrückungshilfe III - jetzt risikofrei beantragen! Anzeige Seit kurzem ist die Überbrückungshilfe III über das Portal von Bund und Ländern beantragbar. Während Solo-Selbstständige mit lediglich kleinem Förderbedarf ohne großen Aufwand die „Neustarthilfe“ in Höhe von bis zu 7500 € per vorhandenem „ELSTER- Zertifikat“ selbst beantragen können, erfolgt die Beantragung der Überbrückungshilfe III erneut über den „prüfenden Dritten“, der entweder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sein muss. Rechtsanwalt Sven M. Kockel beantragt sämtliche aktuellen Corona-Hilfen und hat für den StrandBlick die gängigen Fragen zum Thema Überbrückungshilfe III kurz aufgegriffen. Wer darf Überbrückungshilfe III beantragen? Grundsätzlich antragsberechtigt sind inländi- sche Unternehmen, die vor dem 01.05.2020 gegründet wurden sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb, die zumin- dest in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Refe- renzmonat 2019 erlitten haben. Wie berechnet sich die Überbrückungshilfe III? Während für die Monatshilfen eine Förderung auf Umsatzerstattungsbasis von bis zu 75% erfolgte, werden bei der ÜH III Fixkosten er- stattet, weshalb man auch von einer „Fixkos- tenhilfe“ spricht. Der Förderzeitraum für die ÜH III umfasst grundsätzlich die Monate von November 2020 bis einschließlich Juni 2021: Wurden bereits November- oder Dezember- hilfen gewährt, fallen diese Monate raus. Als Vergleichsmonate gelten die entsprechenden Kalendermonate des Jahres 2019. Wenn der Unternehmer einen Umsatzein- bruch von mehr als 70% zwischen dem För- der- und Vergleichsmonat aufweisen kann, dann erhält er für den betroffenen Monat 90% der Fixkosten erstattet. Bei einer Um- satzeinbuße bis 50% gibt es noch 60%, bei einemMinderumsatz bis 30% immerhin noch 40% wohingegen darunter keine Förderung mehr gewährt wird. Welche Kosten werden gefördert? Förderfähig im Rahmen der ÜIII sind fortlau- fende, im Förderzeitraum anfallende vertrag- lich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten, die bereits vor dem 01.01.2021 be- gründet waren. Dazu zählen nach FAQ zur ÜH III 2.4 insbesondere: 1. Mieten und Pachten für Betriebsräumlichkeiten, 2. Weitere Mietkosten für Fahrzeuge oder betriebliche genutzte Ma- schinen, 7. Ausgaben für Strom, Wasser, Hei- zung sowie noch eine Besonderheit, die für die etwas mutigeren und nach vorne schau- enden Unternehmer von Interesse sein dürfte: Zur Berücksichtigung der besonderen Co- rona-Situation werden hier auch Hygiene- maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. Januar 2021 begründet sind (z.B. die An- schaffung mobiler Luftfilteranlagen (…) die Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebes in Außenbereiche, Mitar- beiterhygienemaßnahmen und Zählgeräte. Neben Luftfilteranlagen sind hier zum Beispiel Markisen, Heizstrahler, Kundenleitsysteme, Zelte u.ä. förderfähig. 10. Versicherungen, Abos und andere feste betrieblichen Ausga- ben wie z.B. Kosten für Telekommunikation, KFZ-Steuer, IHK, Lohnbuchaltung, Futter und Tierarztkosten im Vogelpark, 14. Bauliche Mo- dernisierungsmaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten inklusive Onlineshop, 15. Marketing und Werbekosten, 12. Personal- aufwendungen umfasst die Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld umfasst sind. Hier gibt es pauschal 20% der Gesamtfixko- sten, wenn nicht alle Angestellten in Kurzar- beit sind. Beiträge zur eigenen Krankenkasse oder ein fiktiver Unternehmerlohn werden im Rahmen der Ü III nicht gefördert. Was ist mit Abschreibungen von verdorbener oder Saisonware? Unter Ziffer 4. können tatsächlich bezahlte Saisonwaren wie z.B. textile Winterware na- hezu vollständig abgeschrieben werden. Vor- sicht ist jedoch geboten, wenn die abge- schriebene Ware letztlich doch gut verkauft werden konnte. Der Aufwand für die Schluss- brechung und die Glaubhaftmachung des Schadens ist nicht ohne, so dass hier vorab wirklich umsichtig geprüft werden sollte, wie man vor geht. Bei kleineren Unternehmen und Solo-Selbstständigen empfehle ich ma- ximale Abschreibung und Abgabe gegen Spendenquittung. Unternehmen mit einem modernen Warensystem und einer professio- nellen Büroorganisation sind natürlich auch anderen Lösungen zuführbar. Abgelaufenes Bier oder die Inhalte der Kühltruhen hingegen sind in der Regel mit den Monatshilfen No- vember und Dezember abgegolten worden. Zudem lassen da die regulären steuerrechtli- chen Abschreibungen bereits sachgerechte Lösungen zu, so dass hier meistens nichts geht. Wieviel kostet die Beantragung der Über- brückungshilfe durch einem prüfenden Dritten? Gemäß Ziffer 11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona- Überbrückungshilfe III anfallen, sind die An- tragskosten ebenfalls bis zu 90% förderfähig. In den meisten Fällen sollte man diese Kosten – die auch die spätere Schlussabrechung um- fassen - dem ersten Fördermonat zuschrei- ben, weil hier in der Regel der größte Um- satzeinbruch vorliegen dürfte. Die konkreten Kosten richten sich nach dem Aufwand und den individuellen Besonderheiten. Während ein einfacher Antrag um die 1000,00 € kostet, kann ein komplexer mit einer Fördersumme von ca. 100.000,00 € auch 3000,00 € kosten, bei einer Förderung von 90% wäre das dann aber auch nur ein Eigenanteil von 300,00 € netto, der sich aus der dann gewährten und gezahlten Überbrückungshilfe III gerne be- zahlen lässt und zudem steuerlich als Aus- gabe gebucht werden kann. Die Gebühren- rechnung wird bei mir erst nach Bescheiderlass und Abschlagszahlung fällig. Sollte Ihr Antrag übrigens erfolglos sein, ent- stehen für Sie keine Kosten. Sven Markus Kockel, Rechtsanwalt in Timmen- dorfer Strand, berät bei der Überbrückungshilfe Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurden erneut Hilfsprogramme beschlossen und die Beantragungsfristen verlängert. unterstützt Sie als eine notwendige und nach § 3 Nr. 1 Var. 3 StBerG autorisierte Person bei der Beantragung von unter anderem: • außerordentlicher Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ & „Dezemberhilfe“) • Überbrückungshilfe II, III durch eine rechtssichere, schnelle und günstige: - Antragsberechtigungsprüfung - Förderbedarfsberechnung - Antragstellung - Schlussabrechnung Terminvereinbarung: E-mail: rechtsanwalt@kockel-recht.de Telefon: 04503 40 67 32 Rechtsanwalt Sven M. Kockel Timmendorfer Strand
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