StrandBlick Dezember 2020

22 St rand B li ck Deze m be r | 2020 Timmendorfer Strand Wer bekommt Corona-Hilfen.. und wie? Anzeige …diese Frage stellen sich jetzt vor allem die kleineren Unternehmen und auch die Solo-Künstler; sie sind vom aktuellen Lockdown besonders betroffen. Um staatliche Unterstützung für die Umsatz-Ausfälle zu bekommen, sollte man sich allerdings mit den bürokratischen Vorgaben auskennen. Hier hilft Ihnen Rechtsanwalt Sven Markus Kockel Die Antragstellung …erfolgt über das Portal des Bundes unter www.ueberbrueckungshilfe-Unternehmen.de . Soloselbstständige ohne Vollzeitangestellte mit einem Bedarf bis 5000,00 Euro können den Antrag unter Verwendung eines vorhan- denen ELSTER-Zertifikates selbst stellen, die übrigen Unternehmer müssen einen „prüfen- den Dritten“, also einen Steuerberater, Wirt- schaftsprüfer oder Rechtsanwalt beauftragen. Das ist nötig, da im Frühjahr viele Hilfen zu Unrecht oder zu hoch beantragt wurden. Die Kosten der Antragstellung …sollte der Unternehmer unbedingt vorher mit dem „prüfenden Dritten“ klären. Be- standskunden beim Steuerberater zahlen am wenigsten, da sämtliche Daten vorliegen. Neukunden zahlen mehr, sofern Sie derzeit überhaupt angenommen werden. Je nach Aufwand und Hilfenhöhe sind Beträge zwi- schen 300,00 und 1000,00 zzgl. MwSt üblich. Wegen der obligatorischen persönlichen Un- terzeichnung der Antragserklärungen sowie Identifikation durch den „prüfenden Dritten“ sind Internetangebote mit Vorsicht zu genie- ßen, da dürfte es eher Irritationen geben, wenn der Wirtschaftsprüfer in Passau sitzt. Bei Rechtsanwälten gibt es große Abrech- nungsunterschiede, so dass der Mandant für die gleiche Leistung bei einem anderen An- walt mitunter das Dreifache zahlt. Die Anspruchsberechtigung …wird als Erstes ermittelt. Man unterscheidet zwischen: direkt, indirekt und mittelbar be- troffenen Unternehmen. Direkt betroffen sind solche, die aufgrund der Schließungsverord- nung den Geschäftsbetrieb ab dem 2. No- vember einstellen mussten - z.B. die Gastro- nomie. Hier berechnet sich die außer- ordentliche Wirtschaftshilfe November nach dem „Umsatz an den Tischen“ zum vollen Umsatzsteuersatz im November 2019. Davon gibt es 75%. Andere Hilfen wie Überbrük- kungshilfe II oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Schwierig gestaltet es sich, wenn im Vergleichsmonat des Vorjahres z.B. zwei Wochen Urlaub war. Dann kann man den realen niedrigen Novemberumsatz 2019 angeben oder man muss dem Geldgeber auf Nachfrage entweder erklären, warum man den durchschnittlichen Tagesumsatz der letzt- jährigen Novemberöffnungstage auf den ganzen Monat hochgerechnet oder auf den Jahresumsatz abgestellt hat. Die letzte Va- riante dürfte wegen der erheblichen Saison- unterschiede besonders in Tourismusregio- nen nicht sachgerecht sein, auch wenn die Beantragungshotline diese auf Nachfrage empfiehlt. Neugegründete Unternehmen können bei der Eingabemaske zwischen Ok- toberumsatz 2020 oder den Durchschnitt seit Gründung als Berechnungsgrundlage wäh- len. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die regelmäßig 80% des Umsatzes mit direkt von der Schließung Betroffenen erzielen. Ein Bei- spiel wäre hier eine Wäscherei mit Hotelbe- zug. Mittelbar betroffen sind Unternehmen, die ebenso erhebliche Einbußen, allerdings mit indirekt betroffenen Geschäftspartnern nachweisen können, exemplarisch Caterer, diese müssen allerdings 80% Umsatzein- bruch glaubhaft machen. Unternehmer, die sich in keine dieser Gruppen wiederfinden, können womöglich andere Hilfen wie die Überbrückungshilfe II oder die Neustarthilfe beantragen. Wichtig zu wissen Die Antragsfrist für die Novemberhilfe endet am 31.01.2021. Wenn die Schlussabrechnung nicht bis Ende 2021 erfolgt, wird die Hilfe zu- rückgefordert. Wer falsche Zahlen erklärt oder bewusst falsche Erklärungshäkchen setzt, der verliert nicht nur die gewährten Hilfen, son- dern macht sich eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB strafbar. Sven Markus Kockel, Rechtsanwalt in Timmen- dorfer Strand, berät bei der „Novemberhilfe“ Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurden erneut Hilfsprogramme beschlossen und die Beantragungsfristen verlängert. unterstützt Sie als eine notwendige und nach § 3 Nr. 1 Var. 3 StBerG autorisierte Person bei der Beantragung von unter anderem: • außerordentlicher Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“ & „Dezemberhilfe“) • Überbrückungshilfe II durch eine rechtssichere, schnelle und günstige: - Antragsberechtigungsprüfung - Förderbedarfsberechnung - Antragstellung - Schlussabrechnung Terminvereinbarung: E-mail: rechtsanwalt@kockel-recht.de Telefon: 04503 40 67 32 Rechtsanwalt Sven M. Kockel Timmendorfer Strand Digitaler Kultur-Winter „Oh, du fröhliche...“ - mit diesem Lied starten wir sonst in die Weihnachtszeit. Jetzt hört man es seltener: die meisten Weihnachtsmärkte fallen aus, so sind auch die Künstler und ihre Lieder diesmal nicht auf den Bühnen aktiv. Aber zum Glück sind sie nicht ganz ver- schwunden: Im „Holsteiner Kulturwinter“be- kommen unsere Musiker, Schriftsteller und viele andere eine digitale Bühne. An jedem Adventswochenende und auch zu Weihnach- ten erscheint jeweils ein neues Video mit Bei- trägen von insgesamt 24 Künstlern, Die Musiker, Sänger und Schauspieler aus Deutschland, Dänemark, der Schweiz und Russland haben ihre Beiträge in den schön- sten Ecken unserer Region aufgenommen, etwa vor der Feldsteinkirche in Ratekau, an Oldenburger Wallmuseum oder auf der Bühne der Eutiner Festspiele direkt am See. Vorgetragen werden u.a. romantische Kam- mermusik, Blues- und Swing-Sounds, Blas- musik, Gedichte, Geschichten und natürlich auch Comedy - denn mit Humor wird alles etwas leichter. Die Schirmherren der Aktion, Landrat Rein- hard Sager (Ostholstein), Landrat Dr. Hennig Görtz (Stormarn) und Thomas Piehl (Vor- standsvorsitzender Sparkasse Holstein) freuen sich über die Bereitschaftder Künstler, bei dieser Aktion dabei zu sein und hoffen auf zahlreiche Zuschauer der aktuellen Vi- deos, die Sie im Internet aufrufen können, un- ter www.holsteiner-kulturwinter.de. Hier fin- den Sie auch die Kultur-Angebote für 2021.

RkJQdWJsaXNoZXIy MTgxMDU=